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Satzung (Fassung 1994)
des Reit- und Fahrvereins Ponsheimer Hof - Mandelbachtal e.V. (im nachhinein RPM genannt)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Ponsheimer Hof - Mandelbachtal e.V. wurde am 18.09.1984 gegründet und hat seinen Sitz auf dem Ponsheimer Hof, Postanschrift: Reit- und Fahrverein Ponsheimer Hof - Mandelbachtal e.V. 66399 Mandelbachtal Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Ingbert eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein verfolgt ausschlielßich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist demnach selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
Aufgabe des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Reit- und Fahrsportes mit Pferden aller Rassen sowie die Beratung in Zucht und Haltung von Islandpferden und die Durchführung des therapeutischen Reitens.
Die Pflege der reiterlichen Tugenden und Traditionen, die Erziehung der Jugend in der Liebe zum Pferd und die Heranbildung eines tüchtigen reiterlichen Nachwuchs gehört ebenfalls zur Aufgabe des Vereins.
Der Verein hat weiterhin den Zweck dafür einzutreten, dass das Recht in der Natur, das heisst in Feld und Wald zu reiten, erhalten bleibt.
Der Verein kann in Verfolgung dieser Aufgaben Lehrgänge und Leistungsprüfung durchführen sowie eine Reitanlage und Reithalle pachten oder selbst erbauen.
§ 3 Verhältnis zum Gestüt Ponsheimer Hof
Das Gelände des Ponsheimer Hofes ist die örtliche Basis des Vereins.
Im Interesse eines erfolgreichen Zusammenwirkens zwischen Verein und Gestüt soll der Gestütsleiter Mitglied des Vorstandes sein.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in nachstehend aufgeführten Verbänden an :
- Saarländischer Reiterverband e.V. - Islandpferde Reiter- und Züchterverband (IPZV)
Nach Maßgabe der Satzung dieser Verbände erwerben die Einzelmitglieder des Vereins automatisch auch die Einzelmitgliedschaft im Verband. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Ein schriftlicher Antrag ist dem Vorstand einzureichen, der mit Stimmenmehrheit von diesem genehmigt werden muss. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden. Bedingung ist eine einjährige Mitgliedschaftsverpflichtung nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus: 1. aktiven Mitglieder 2. inaktiven Mitgliedern 3. Ehrenmitgliedern 4. jugendlichen Mitgliedern
Ordentliche aktive und inaktive Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind Personen, die besonderer Verdienst wegen um den Pferdesport oder aus anderen wichtigen Gründen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.
Jugendliche Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 6 Beitragspflicht
Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
Der Jahresbetrag, welcher von der Mitgliederversammlung festgelegt wird muss im Voraus gezahlt werden.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen bei Bedürftigkeit Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag stunden oder erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss des Vorstandes über den Aufnahmeantrag. Sie erlischt: 1. durch den Tod 2. durch Austritt 3. durch Ausschluss
Der Austritt muss schriftlich an den 1. Vorsitzenden erklärt werden und ist nur möglich nach einjähriger Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum jeweiligen Jahresende. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
Der Austritt ist nur möglich nach restloser Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Ausweise und Abzeichen sind zurückzugeben. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
Ausschlussgründe sind: 1. grober Verstoss gegen die Interessen des Vereins 2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins 3. grober Verstoss gegen die Reiterkameradschaft 4. Nichtzahlung rückständiger Beiträge trotz ergangener Mahnung.
Zum Ausschluss ist die 2/3 - Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
§ 8 Rechte und Pflichte der Mitglieder
Alle ordentlichen und Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterstützen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. der Beirat 3. die Mitgliederversammlung
§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. dem/ der ersten Vorsitzenden 2. dem/ der zweiten Vorsitzenden 3. dem/ der Geschäftsführer(in) in gleichzeitiger Eigenschaft als Schriftführer(in) 4. dem/ der Kassierer(in) 5. dem Bereit: a) Sportwart b) Jugendwart c) Pressewart d) Wart für therapeutisches Reiten e) Fahrwart f) Zuchtwart
§ 11 Gesetzliche Vertreter
Gesetzliche Vertreter des RPM sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende. Handlungs- und zeichnungsberechtigt nach außen sind: 1. der erste Vorsitzende 2. der zweite Vorsitzende 3. der Geschäftsführer (Schriftführer) 4. der Kassierer davon mindestens jeweils zwei gemeinsam.
§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Alle Wahlen zum Vorstand sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, ist die Wahl durch Handaufheben durchzuführen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebener Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmwahl von keinem der Vorgeschlagenen erzielt, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen durchgeführt, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf dich vereinigt haben. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit der abgegebenen Stimmen das Los. Sind mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, so sind diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die durch ihre Amtsausübung entstandenen tatsächlichen Unkosten können nach entsprechendem Vorstandsbeschluss ersetzt werden. Der Vorstand legt die allgemeinen Richtlinien grundsätzlicher Art für Führung des Vereins fest. Er vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit, anderen Verbänden und Organisationen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung muss spätestens 10 Tage vor dem anberaumten Termin durch den ersten Vorsitzenden erfolgt. Alle Aufgaben, die durch die Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, obliegen dem Vorstand; er kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden oder einzelne Mitglieder heranziehen. Der Vorstand ist berechtigt, zur Satzung Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen zu erlassen, sowie in der Satzung nicht geregelte Fragen durch generelle Weisungen oder Einzelanordnungen zu entscheiden. Alle Beschlüsse des Vorstands sind bindend. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes aufheben. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Sie muss in der nächsten Mitgliederversammlung formell bestätigt werden. Ggfs. ist für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine Neuwahl durchzuführen. Sind nicht mindestens zwei der gewählten Vorstandsmitglieder noch im Amt oder scheidet mehr als die Hälfte gleichzeitig aus, so hat unverzüglich eine Neuwahl des gesamten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vereinsmitglieder zur Besprechung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand richten. Die Eingabe muss spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie ist mindestens alle zwei Jahr einzuberufen. Die Kassenprüfung hat jedoch zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Versammlungsbeginn zu erfolgen, dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. 1. Geschäftsbericht des Vorstandes 2. Kassenbericht des Kassierers 3. Entlastung des Vorstandes 4. evt. Neuwahlen zum Vorstand 5. Wahl des Kassenprüfers 6. Verschiedenes (Anträge, Anfragen )
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen. (Dringlichkeitsanträge). Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht. sondern können jederzeit gestellt werden.
Über das Ergebnis der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen. Die Bedingungen der Einladung sind die gleichen, wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte und Befugnisse, wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen, aus welchen die Versammlung im Interesse des Vereins als erforderlich erscheint, schriftlich beantragt.
§ 16 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für jedes Geschäftsjahr zu wählen. Dieses sind jederzeit berechtigt, die gesamte Kassenprüfung des Vereins zu untersuchen und verpflichtet, die Jahresabrechnung auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen.
Über das Ergebnis Ihrer Tätigkeit ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich nach einem 3/4 - Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung (ggf. § 14).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Saarländischen Reiterverband e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Reitsports.
Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht St. Ingbert.
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